Allgemeine Einkaufsbedingungen
DELIPRO, s.r.o.

gültig ab 21.05.2026

Bei Fragen zu unseren Einkaufbedingungen:
DELIPRO, s.r.o, Vrbovská cesta 17, 921 01 Piešťany

Telefon +421 33 7910636
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§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gesellschaft DELIPRO, s.r.o., mit dem Sitz in: Vrbovská cesta 17, 921 01 Piešťany, Slowakische Republik, ID-Nr.: 31 439 845 (im Folgenden: DELIPRO oder Besteller) regeln die Bedingungen für alle Bestellungen bzw. Einkäufe uns Beschaffung der Ware, inklusive Materialien, sowie Erbringungen der Dienstleistungen, durch DELIPRO bei den Lieferanten (im Folgenden: AEB).

(2) Der Vertragsschluss bzw. das Rechtsverhältnis aufgrund der Bestellung erfolgt unter ausschließlicher Geltung dieser AEB; entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern diesen nicht schriftlich zugestimmt wurde. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. Insbesondere ist DELIPRO an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur insoweit gebunden, als diese mit diesen AEB übereinstimmen oder DELIPRO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; dies auch dann, wenn sie sich auf dem Geschäftspapier des Lieferanten befinden und ihnen DELIPRO nicht neuerlich widerspricht. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens DELIPRO insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AEB abweichenden Vertragsbedingungen.

(3) Unsere AEB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Änderung des Vertrages oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.

(5) Unsere AEB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden, uns zwar bis DELIPRO dem Lieferanten geänderte AEB bekannt gibt. Sofern der Lieferant den geänderten AEB nicht schriftlich und begründet binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe widerspricht, gelten die geänderten AEB als angenommen.

(6) Durch Annahme bzw. Ausführung unserer Bestellung werden unsere AEB uneingeschränkt anerkannt und gelten als Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebote, Bestellungen und Aufträge

(1) Wenn die Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet unsere Bestellung binnen 14 Tagen anzunehmen, sofern in Einzelfall nicht andere Bindungsfristen vereinbart werden.

(2) Angebote sollen der von uns übermittelten Anfrage entsprechen und beigefügte Unterlagen, Zeichnungen, Artikelgeometrien sowie Werkspezifikationen berücksichtigen. Sofern Vorbehalte, Bedenken, Abweichungen oder Alternativvorschläge vorhanden sind, müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Alle Vorschläge und Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich.

(3) Liegt die Entwicklungs- und/oder Zeichnungsverantwortung beim Lieferanten, so hat dieser diese Unterlagen ohne Aufforderung an DELIPRO zu liefern, spätestens 14 Geschäftstage nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung von DELIPRO.

(4) Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von DELIPRO schriftlich bestätigt sind.

(5) Ungeachtet von erstellten Angeboten des Lieferanten ist nur der Inhalt der schriftlichen Bestellung des Bestellers verbindlich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat der Lieferant in der Auftragsbestätigung unter Darstellung der Abweichungen darauf deutlich hinzuweisen. Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.

(6) Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. Der Besteller ist berechtigt die Bestellung jederzeit bis die Bestätigung der Bestellung kostenlos zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.

(7) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

(8) Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen. Bei Zustimmung durch den Besteller gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.

(9) Bei jedem Schriftwechsel ist die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer bzw. Besteller-Name anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, hat DELIPRO nicht einzustehen.

(10) Mit der Auftragsbestätigung erklärt der Lieferant, für die Beschaffung der Bestellung und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – einzustehen.

(11) Der Lieferant hat während der gesamten Ausführungs- bzw. Leistungszeit sicherzustellen, dass ausschließlich ausreichend qualifiziertes, geschultes und für die jeweilige Tätigkeit fachkundiges Personal eingesetzt wird. Auf Aufforderung von DELIPRO sind entsprechende Qualifikations- und Schulungsnachweise des eingesetzten Personals unverzüglich vorzulegen. Verfügt der Lieferant in einzelnen Leistungsbereichen nicht über die erforderliche Fachkunde, hat er geeignete, entsprechend qualifizierte Dritte auf eigene Kosten und ohne Mehrbelastung vom DELIPRO heranzuziehen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Nachträgliche Preisänderungen, insbesondere aufgrund von Kostensteigerungen, sind ausgeschlossen. Preisgleitklauseln werden von DELIPRO nicht akzeptiert, sofern sie nicht ausdrücklich im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.

(2) Bei offensichtlich fehlerhafter Bestellung z.B. zu hohe Quantität oder zu hoher Preis, ist der Lieferant gemäß § 2, Abschnitt 5, verpflichtet dies unverzüglich zu melden.

(3) Sämtliche Preise sind garantierte Fixpreise und beinhalten sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein, sowie eventuelle andere Nebenkosten und Abgaben. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Kosten einer Versicherung, insbes. einer Transportversicherung, übernehmen wir nur nach unserer vorherigen schriftlichen Übernahmeerklärung.

(4) Der ausgewiesene Preis auf der Rechnung versteht sich inklusive des Incoterms Delivered, duty paid (DDP). Ausnahmen benötigen die schriftliche Genehmigung seitens DELIPRO.

(5) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skontoabzug oder innerhalb von 30 Tagen netto. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert DELIPRO seinen Skontoabzug nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden. Zur fristgerechten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank, sofern dieser von der Bank angenommen und ausgeführt wird. Bankspesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen. Die Zahlungs- bzw. die Skontofrist beginnt, sobald die Lieferung bzw. Leistung durch DELIPRO vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei DELIPRO eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung bzw. Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei DELIPRO voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn DELIPRO aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist für den aufgrund von Mängeln zurückbehaltenen Betrag beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei Zahlungsverzug schuldet DELIPRO Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a.

(6) In sämtlichen vom Lieferanten bereitgestellten Unterlagen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 5 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, anerkannter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(9) DELIPRO ist bestrebt bei zentral wichtigen Beschaffungsprodukten den Lieferanten mit Zielpreisen zu unterstützen. Der Lieferant ist aber vollkommen frei in der Preisdefinition. Bei größeren Abweichungen ist das gemeinsame Ziel von DELIPRO und dem jeweiligen Lieferanten Erklärungen dazu zu finden. Basis ist der Aufbau einer fairen Lieferantenbeziehung gerade auch bei weiteren Auftragsvergaben, die ohne größeren Zeitaufwand vertrauensvoll vergeben werden sollen.

(10) Änderungen des Leistungsumfangs durch DELIPRO, sofern sachlich gerechtfertigt, sind vom Lieferanten zu akzeptieren. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht ausschließlich dann, wenn DELIPRO die Mehrleistung vor deren Ausführung ausdrücklich und schriftlich beauftragt hat. Der Lieferant hat DELIPRO unverzüglich schriftlich auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen und ein prüffähiges Angebot vorzulegen. Ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch DELIPRO ausgeführte Mehrleistungen begründen keinen Vergütungsanspruch, auch wenn diese Leistungen objektiv erforderlich oder zweckmäßig waren. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, einzustellen oder zu verzögern, solange keine Einigung über allfällige Mehrkosten erzielt wurde; die vertraglich geschuldeten Leistungen sind jedenfalls unverändert weiter zu erbringen.

(11) Die Vertragserfüllung seitens DELIPRO steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keinerlei Hindernisse entgegenstehen, welche nicht in der Sphäre von DELIPRO liegen, sprich unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere aufgrund von Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(12) Der Lieferant ist verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen, sofern er einem Dritten für vergleichbare Leistungen oder Lieferungen nachweislich bessere Konditionen einräumt.

(13) Je Lieferung ist eine Rechnung auszustellen. Sammelrechnungen sind unzulässig.

(14) Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. Leistung an den DELIPRO zu senden. Die Ausgestaltung der Rechnung muss einen einfachen Vergleich mit der Bestellung sowie eine einfache Rechnungsprüfung ermöglichen. Rechnungen müssen den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Bestellnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind durch DELIPRO bestätigte Zeitausweise beizugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Hat der Lieferant seinen Sitz in der EU, hat er spätestens mit der Rechnung seine UID- Nummer bekannt zu geben. Solange diese Angaben fehlen, gelten Rechnungen als nicht gelegt und sind bis zu deren Richtigstellung nicht zahlbar.

(15) Zahlungen durch DELIPRO bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bzw. Leistung oder einen Verzicht auf DELIPRO zustehende Rechte, insbesondere aus Gewährleistung, Pönale oder Schadenersatz.

(16) Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden auch dann vom Besteller nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang & Vertragsstrafe

(1) Die Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgt an die in der Bestellung angeführte Empfangsstelle, ansonsten auf dem Ort des Sitzes von DELIPRO. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die vorgenannte Empfangsstelle. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Frist) ist bindend und beginnt, sofern deren Beginn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, mit dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten zu laufen. Ist keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

(2) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der Empfangsstelle, sowie für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf deren Abnahme an. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann und unsere Entscheidung einzuholen. In diesem Fall wird die Frist nur dann verlängert, wenn dies von DELIPRO ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Ist bereits innerhalb der Frist abzusehen, dass der Lieferant seine Lieferungen bzw. Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so ist DELIPRO berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.

(3) Im Falle des Lieferverzugs, dessen Eintritt sich nach den gesetzlichen Regelungen richtet, stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(4) Bei schuldhaften Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen. Bei schuldhaften Lieferverzögerungen von Teilleistungen kann ebenfalls für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Nettoauftragswertes, maximal 5% hieraus, geltend gemacht werden. Insgesamt darf die Summe verschiedener Vertragsstrafen 5% des gesamten Nettoauftragswertes nicht übersteigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleiben vorbehalten. Nehmen wir die verspätete Leistung an, ist die Vertragsstrafe spätestens mit unserer Schlusszahlung geltend zu machen.

(5) Der Lieferant benötigt unsere schriftliche Einwilligung, um den Auftrag an Subunternehmer ganz oder teilweise weiterzugeben oder durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme.

(7) Unsere Warenannahme ist Mo bis Fr 6.15 – 14.15 Uhr geöffnet. An Brückentagen zwischen Feiertage kann dies abweichen und wird vorher bekanntgegeben.

(8) Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizulegen, der insbesondere den Namen des Lieferanten und des Bestellers, die Positions-, die Bestell-, die Materialnummer, allenfalls die genaue Materialbezeichnung, sowie die genaue Mengenangabe und das vollständige Bestellkennzeichen zu enthalten hat.

(9) Der Lieferant hat die Pflicht, die für die Lieferung bzw. Leistung allenfalls erforderlichen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder sonstige behördliche Bewilligungen sowie Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter (inkl. der dafür jeweils erforderlichen Dokumente) im Export-, Import- bzw. Transitland auf eigene Kosten sicherzustellen sowie die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die DELIPRO aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Daten entstehen.

(10) Bei fehlenden oder unzureichenden Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behält sich DELIPRO vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

(11) Das Eigentum an der Lieferung geht mit Übergabe an der Empfangsstelle gemäß Abs. 1 bzw. bei Leistungen mit Abnahme unmittelbar und vollständig auf DELIPRO über. Eigentumsvorbehalte jeglicher Art sowie Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten und vergleichbare gesetzliche oder vertragliche Sicherungsmittel des Lieferanten sind ausdrücklich ausgeschlossen und haben keine Gültigkeit.

§ 5 Qualitätssicherung, Garantie und Gewährleistungsansprüche

(1) Der Lieferant garantiert, dass der von ihm zu erfüllende Auftrag in vollem Umfang der Leistungsbeschreibung und dem neusten Stand der Technik entspricht. Abweichungen sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung auch dann nicht zulässig, wenn die Gegenstände, die der Lieferant liefern möchte, mit dem im Auftrag beschriebenen Gegenstand funktionsgleich sind. Die gelieferte Waren müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden nationalen und internationalen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2) Darüber hinaus hat der Lieferant bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch DELIPRO zu montieren sind, alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für DELIPRO notwendigen Unterlagen, wie insbesondere Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten etc. mitzuliefern.

(3) Der Lieferant garantiert darüber hinaus, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen sowie den diesbezüglich anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Verwendung ohne zusätzlichen Aufwand für DELIPRO erfolgen kann. Durch geeignetes Verpackungsmaterial bzw. Aussteifungen soll ausreichender Schutz gewährleistet werden, um jede Gefahr der Verformung von Vertragsgegenständen durch Stöße, Beschleunigungen bzw. Verzögerungen während des Transportes auszuschließen. Dichtflächen sind besonders zu schützen.

(5) Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die sachgemäße Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die diesbezüglich anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels, einzuhalten. Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den sog. Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies DELIPRO spätestens mit Auftragsbestätigung mit.

(6) Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von DELIPRO auf seine Kosten zurückzunehmen. Leihverpackung erhält der Lieferant auf seine Kosten an seine Anschrift zurückgesandt. Sofern nicht anders vereinbart ist der Wert der von DELIPRO rückgestellten wieder verwendbaren Verpackungen vom Lieferanten zu vergüten. Sollte der Lieferant die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann DELIPRO die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen. Allfällige bei der Lieferung bzw. Leistungserbringung anfallende Abfälle sind vom Lieferanten auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern DELIPRO nicht darauf verzichtet.

(7) Der Lieferant erklärt ausdrücklich, die hinsichtlich Transportes, Verpackung und Entsorgung anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten (z.B. Teilnahme an zugelassenem Sammel- oder Verwertungssystem durch ihn oder Vorleistungserbringer) und widrigenfalls DELIPRO diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

(8) DELIPRO behält sich das Recht vor, jederzeit einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant wird auf eigene Kosten alle vorhandenen Prüfeinrichtungen, Prüfgeräte und Arbeitskräfte, die zur Durchführung von Prüfungen durch DELIPRO oder dessen Beauftragten während der Audits benötigt werden, zur Verfügung stellen. Der Lieferant hat mit seinem Unterlieferanten dieselben Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vereinbaren und DELIPRO entsprechende Rechte einzuräumen. Der Lieferant wird DELIPRO auf Verlangen einen diesbezüglichen Nachweis erbringen.

(9) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung bzw. Leistung vollständig mängelfrei erbracht wird, die vereinbarte Beschaffenheit hat und der bestimmungsgemäße Gebrauch uneingeschränkt gewährleistet wird. Als Mindeststandard ist der jeweils aktuelle Stand der Technik vereinbart.

(10) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab der Ablieferung. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten an der vom Besteller vorgeschriebenen Empfangs bzw. Verwendungsstelle. Im Falle der Auslieferung der erhaltenen Waren – einzeln oder im verarbeiteten Zustand – an Kunden des Bestellers, beginnt die Frist für verdeckte Mängel mit der Auslieferung an den jeweiligen Kunden. Die Verjährung der Sachmängelansprüche tritt in diesen Fällen jedoch spätestens mit Ablauf von 36 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten ein.

(11) Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der vom Besteller in dessen schriftlicher Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre nach ordnungsgemäßer Bereitstellung des Liefergegenstandes zum Zwecke der Abnahme.

(12) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Übergabe neu zu laufen. Etwa eingetretene Stillstandzeiten, die auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet.

(13) Der Wareneingang erfolgt abweichend von einschlägigen Bestimmungen des slowakischen Handelsgesetzbuches vorbehaltlich einer nachträglichen Wareneingangs/Qualitätskontrolle. Der Besteller hat die Lieferung/Leistung entsprechend den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offene Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller erfolgt. Verdeckte Mängel sind vom Besteller gegenüber dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und zu rügen.

(14) Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

(15) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Preises sowie auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt dem Besteller ausdrücklich vorbehalten.

(16) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung aus der Mängelhaftung innerhalb der vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

(17) Kleine Mängel können vom Besteller – in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Der Besteller kann den Lieferanten in diesem Fall mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche Recht steht dem Besteller in dringenden Fällen zu und/oder wenn ungewöhnliche hohe Schäden drohen. Der Besteller entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein solcher Fall vorliegt.

(18) Der Lieferant ist verpflichtet, Regressansprüche unverzüglich nach Geltendmachung durch den Besteller bei seinen Vorlieferanten anzuzeigen. Unabhängig hiervon bleibt die eigene Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Besteller bestehen.

(19) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten vollumfänglich zu, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Besteller die Rückgriffsansprüche auch dann zustehen, wenn es sich lediglich um eine Teillieferung handelt und/oder ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt. Weiterhin verjähren die Rückgriffsansprüche des Bestellers frühestens nach 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.

(20) Der Lieferant ist für die Qualitätssicherung hinsichtlich der von ihm zu liefernden Gegenstände verantwortlich. Unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich daher auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Besichtigung offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch oder Minderlieferungen). Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Wenn eine Abnahme der Gegenstände vereinbart ist, entfällt eine gesonderte Untersuchungsobliegenheit. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge von Mängeln führt jedenfalls nicht zum Erlöschen der Ansprüche von DELIPRO aus diesen Mängeln.

(21) Die für die Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich das Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt erweist. Das gilt nicht, wenn unser Nacherfüllungsverlangen in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Umstandes ausgesprochen wurde, dass kein Mangel vorliegt.

(22) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(23) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Maßnahme erfolgte für uns erkennbar nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

§ 6 Hinweis und Sorgfaltspflichten

(1) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist der Verwendungszweck dem Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren, wenn die Lieferungen oder Leistungen für den Lieferanten erkennbar nicht geeignet sind, dem bekannten Zweck zu dienen.

(2) Der Lieferant hat uns Änderungen der Zusammensetzung der konstruktiven Ausführungen oder des verarbeiteten Materials gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung der weiteren Ausführung des Auftrags zugrunde gelegt werden.

(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften, denjenigen der Unfallverhütung und des sonstigen Arbeitsschutzes sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den technischen Normen entsprechen.

(4) Der Lieferant hat uns über produktspezifische, nicht allgemein bekannte Erfordernisse der Behandlung der Lieferung oder der Entsorgung unverzüglich zu informieren.

§ 7 Brandschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit

(1) Sollte der Lieferant im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer der Betriebsstätten des Auftraggebers Arbeiten bzw. Lieferungen durchführen, hat er die für die jeweilige Betriebsstätte anwendbaren innerbetrieblichen Vorschriften (insbesondere Sicherheits-, Umwelt, Brandschutz und Hygienevorschriften) genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Mitarbeitern/Angestellten und Subunternehmern genauestens eingehalten werden. Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.

(2) Der Lieferant hat diese Vorschriften vorab von der jeweiligen Betriebsstätte anzufordern und seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen und zu schulen.

(3) Der Lieferant haftet für jeden schuldhaften Verstoß seiner Mitarbeiter/Angestellten und Subunternehmer gegen diese innerbetrieblichen Vorschriften. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die jeweils gültige Fassung der Vorschriften in jeder Betriebsstätte zur Einsicht ausliegt.

§ 8 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.>

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er des schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Das Material, welches DELIPRO beschafft, ist vom Lieferanten nach Eingang einer Mengen-, Maß- und Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mengen oder Maßabweichungen oder sonstige Mängel sind DELIPRO unverzüglich zu melden; DELIPRO entscheidet innerhalb angemessener Frist über die zu treffenden Maßnahmen. Das Gleiche gilt für Mängel, die sich später zeigen, z.B. während der Fertigung der Teile. Der Lieferant darf mangelhaft hergestelltes Material sowie mangelhaft verarbeitetes Material nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DELIPRO benutzen bzw. nachbessern. Der Lieferant haftet unbeschadet weitergehender Rechte oder Ansprüche von DELIPRO für den Verlust des Materials, das beim Lieferanten zu Ausschuss wird, sowie für alle in diesem Zusammenhang DELIPRO entstehenden Schäden.

(5) DELIPRO und seine Beauftragten sind jederzeit berechtigt, das Material zu inspizieren. Zu diesem Zweck gewährt der Lieferant DELIPRO uneingeschränkten Zugang zu den Werkstätten und Fertigungsstätten und zu allem Material.

§ 10 Produkthaftung

(1) Der Lieferant haftet DELIPRO für alle anlässlich der vertraglich obliegenden Lieferung bzw. Leistung durch den Lieferanten bzw. dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet allfälliger Sanktionen. Die Haftung des Lieferanten umfasst unmittelbare Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden sowie Personen- und Sachschäden Dritter. Die Haftung des Lieferanten besteht rücksichtslos des Verschuldens und umfasst alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Schäden. Für etwaige Ansprüche Dritter hat der Lieferant DELIPRO vollumfänglich schad- und klaglos zu halten, einschließlich aller Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.

(2) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Lieferanten jeglicher Art, insbesondere in Zusammenhang mit Gewährleistung, Schadenersatz oder Verzug, sind unwirksam und binden DELIPRO nicht. Dies gilt auch für Beschränkungen der Haftungshöhe, Ausschluss von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verkürzung von Verjährungs- oder Gewährleistungsfristen. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich, individuell und schriftlich mit DELIPRO vereinbart wurden und DELIPRO einen angemessenen Schutz belassen. Die Beweislast für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung trägt der Lieferant.

(3) Der Lieferant trägt die volle Beweislast dafür, dass (i) ein beanstandeter Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Übergabe/ Abnahme) vorhanden war, (ii) die Lieferung/ Leistung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, dem Stand der Technik und den gesetzlichen Anforderungen entspricht, (iii) ein Schaden nicht durch fehlerhafte oder unvollständige Lieferung/ Leistung des Lieferanten verursacht wurde und (iv) der Lieferant alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Diese Beweislastumkehr gilt für die gesamte Gewährleistungsfrist.

(4) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

(5) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, dies sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union und anderen Ländern, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(3) Für den Fall, dass es im Zuge des Auftrags zu neuen Entwicklungen und Erfindungen kommt, stehen sämtliche diesbezügliche Schutzrechte ausschließlich sowie ohne Zahlung eines zusätzlichen Entgelts DELIPRO zu. Der Lieferant hat sämtliche hierdurch ihm zugekommenen geistigen Eigentumsrechte unentgeltlich an DELIPRO unverzüglich zu übertragen.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt jedenfalls für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Diese vorgenannten Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Wir verpflichten uns, vom Lieferanten als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische oder technische Informationen betreffend unser Unternehmen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung zu nutzen. Mitarbeiter und Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt auch nach Abwicklung des Vertrages bzw. der Bestellung bzw. nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages.

(2) Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder sonstigen der Darstellung des eigenen Unternehmens dienenden Veröffentlichungen unsere Firma oder unsere einem Schutzrecht unterliegenden Ausstattungszeichen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung verwenden.

§ 13 Datenschutz

Falls keine separate Geheimhaltungsvereinbarung besteht, gelten folgende Regelungen:

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Gesetzes Nr. 18/2018 Slg. über Datenschutz, einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default).

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.

(5) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DSGVO ab.

§ 14 Gerichtsstand; anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht der Slowakischen Republik am Sitz des Bestellers, sofern gesetzlich zulässig.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Slowakischen Republik unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), sofern dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Krieg, Pandemie, allgemeine behördliche Maßnahmen) die Vertragserfüllung unmöglich macht und durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich (spätestens 24 Stunden) schriftlich über ein derartiges Ereignis sowie dessen Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis benachrichtigen. Fälle höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(2) In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu beeinflussender Ereignisse, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert oder unser Interesse an der Lieferung infolgedessen ganz entfällt. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als ein Monat sind wir jedenfalls berechtigt den betroffenen Vertrag ohne weitergehende Schadenersatzpflichten zu beenden.

(3) Ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten kann weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Betriebsstörung, Preiserhöhungen, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen, noch in dem Unvermögen, die notwendigen Lizenzen für die zu liefernde Software oder die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beizubringen. Ebenso wenig gilt ein Ereignis als höhere Gewalt, wenn es bereits bei Vertragsabschluss vorhersehbar ist oder auf Umständen beruht, die im Risikobereich einer Partei liegt.

§ 16 Compliance

(1) Der Lieferant erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen zu halten und wird DELIPRO auf Wunsch entsprechende Dokumente vorlegen. Soweit für die Erbringung der vertraglichen Lieferung bzw. Leistung besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Lieferanten ohne gesonderte Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben zu einem Mindestentgelt und/oder einem geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften stets einzuhalten und sämtlichen in der Wahrnehmung der Geschäftsbeziehung eingesetzten Arbeitnehmern (mindestens) das jeweils gültige Mindestentgelt zu gewähren.

(4) Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der gültigen Bestimmungen bzw. der Zahlung des Mindestlohns nach.

(5) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, uns umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Nachunternehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.

(6) Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

(7) Der Lieferant ist verpflichtet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe ausreichender Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

(8) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(9) Es gilt das Abfällegesetz Nr. 79/2015 Slg. in der jeweils gültigen Fassung.

(10) Falls der Compliance § 16 nicht entsprochen werden kann, muss dies in Schriftform mitgeteilt werden.

§ 17 Integrität

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, sonstigen strafbaren Handlungen sowie vergleichbaren schweren Verfehlungen zu ergreifen. Der Lieferant stellt insbesondere durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sicher, dass entsprechende Verstöße sowohl im In- als auch im Ausland verhindert werden.

(3) Wird eine schwere Verfehlung durch einen Mitarbeiter, Geschäftsführer oder ein Organ des Lieferanten nachweislich begangen, ist DELIPRO berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Aufklärung, Prävention und Abwehr von schweren Verfehlungen umfassend mitzuwirken und mit DELIPRO im Rahmen des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt zu kooperieren.

(5) Erlangt der Lieferant Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung mit Auswirkungen auf DELIPRO begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Soweit die Verdachtsmomente in seinem Verantwortungsbereich liegen können, hat der Lieferant den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung abzustellen und vergleichbare zukünftige Verstöße zu verhindern. Der Lieferant informiert DELIPRO fortlaufend in Textform über den Stand der Aufklärung sowie über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse.

(6) Der Lieferant stimmt zu, dass seine Daten sowie die seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Vertragsdurchführung regelmäßig mit den jeweils aktuellen nationalen und internationalen Sanktionslisten abgeglichen werden, insbesondere mit den Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, des U.S.- amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC), des Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) des Vereinigten Königreichs sowie des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Datenminimierung und Datensicherheit, eingehalten. Der Lieferant versichert, dass weder er selbst noch Unternehmen oder Personen, die ihn unmittelbar oder mittelbar mit einer Beteiligung von 25% oder mehr halten oder kontrollieren, auf den vorgenannten Sanktionslisten geführt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung sämtlicher anwendbarer Sanktionen, Embargos sowie außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sicherzustellen. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die Leistungen nicht unter Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen erbracht werden, die nach den vorgenannten Regelwerken sanktioniert sind. Etwaige positive Treffer im Rahmen von Sanktionslistenprüfungen hat der Lieferant DELIPRO unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(7) Verstößt der Lieferant gegen anwendbare Sanktionsvorschriften oder werden der Lieferant oder ihm zuzurechnende natürliche oder juristische Personen sanktioniert oder auf eine Sanktionsliste gesetzt, ist DELIPRO berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Gleiches gilt im Falle eines positiven Listentreffers. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 18 Langzeit-Lieferantenerklärung

(1) Waren mit Ursprungspräferenz aus EU-Ländern: Für alle an die Standorte der DELIPRO in der Slowakischen Republik gelieferten Waren wird der Lieferant auf Anforderung von DELIPRO eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Ursprungspräferenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 252/2013 ausstellen. Der Lieferant wird in der Langzeit Lieferantenerklärung seine DELIPRO-Geschäftspartner-Nummer, die DELIPRO-Teilenummer der Waren sowie die jeweils gültigen Teilecodes der Waren aufführen. Einen Wechsel des Ursprungs der Waren wird der Lieferant DELIPRO unverzüglich unter Übersendung einer neuen Langzeit-Lieferantenerklärung anzeigen. Hierin sollten nur die Waren aufgeführt sein, deren Ursprünge sich geändert haben. Auf Anforderung hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung der Waren mit einem zollamtlich bestätigten Auskunftsblatt nachzuweisen.

(2) Waren ohne Ursprungspräferenz aus EU-Ländern: Sollte der Lieferant Ware an DELIPRO liefern, die keine Ursprungspräferenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 252/2013 besitzen, wird der Lieferant für jede Lieferung, die solche Waren enthält, DELIPRO ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis ausstellen und DELIPRO unverzüglich nach Versand der Waren unter Angabe der DELIPRO -Geschäftspartner-Nummer sowie der Rechnungsnummer der betreffenden Lieferung zusenden.

(3) Waren aus nicht EU-Ländern: Sofern der Lieferant Waren aus Nicht-EU-Ländern an DELIPRO liefert, wird der Lieferant für jede Lieferung an DELIPRO entweder eine zollamtlich abgefertigte Warenverkehrsbescheinigung „EUR.1“ oder „A.TR.“ oder eine „Ursprungserklärung auf der Rechnung“ (über EUR 6.000 Warenwert nur gültig mit zollamtlicher Bewilligungs-Nummer) oder ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis „Form A“ oder ein amtlich beglaubigtes „Ursprungszeugnis“, wie es im Versendungsland üblich ist , ausstellen und DELIPRO warenbegleitend übergeben.

§ 19 Vertragsdauer

(1) Sofern nicht anders vereinbart, können sämtliche Vertragsverhältnisse von DELIPRO ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. DELIPRO ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auch nur teilweise zu kündigen.

(2) Unbeschadet sonstiger wichtiger Gründe ist DELIPRO insbesondere in folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag einseitig und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise durch eine Rücktrittserklärung oder fristlose Kündigung zu beenden: (i) wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen, oder (ii) wenn der Lieferant wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt und dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen einstellt, oder (iii) wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung der Bestellung offensichtlich unmöglich machen, (iv) oder in diesen AEB ausdrücklich genannten Fällen. Sofern den Lieferanten ein Verschulden am Eintritt des Auflösungsgrundes trifft, hat er DELIPRO neben allenfalls weitergehenden Ansprüchen auch jene Mehrkosten zu ersetzen, die durch eine allfällige Neubeauftragung eines Dritten entstehen.

(3) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des jeweiligen Rechtsgeschäftes ist die entsprechende Vergütung des Lieferanten auf die für DELIPRO nützlichen sowie nachweisbar erbrachten Leistungen zu kürzen sowie alle Unterlagen unverzüglich an DELIPRO rückzuübermitteln.

§ 20 Auftragsweitergabe; Forderungsabtretung

(1) DELIPRO ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein ein Unternehmen mit vermögensrechtlichen und personellen Verbindungen zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

(2) Die Forderungsabtretung durch den Lieferanten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DELIPRO zulässig.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser AEB unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im unwirksam ist, sind DELIPRO und der Lieferant verpflichtet , die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck, dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag und/oder in diesen AEB eine Regelungslücke enthalten ist.

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